Auto erst abmelden, dann verschrotten
Welche Reihenfolge ist richtig?
Das Gesetz schreibt keine einzige Reihenfolge vor. Das Auto darf nur einer anerkannten Annahmestelle, Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb überlassen werden. Die Zulassungsbehörde muss in beiden Fällen den Verwertungsnachweis sehen. Stimmen Sie deshalb Abholung, Dokumente und Behördenweg ab, bevor Codes freigelegt oder Schilder entstempelt werden.
Ein sinnvoller Ablauf ist:
1. Anerkannten Demontagebetrieb auswählen und Annahmebedingungen klären.
2. Fahrzeugpapiere, Kennzeichen und Eigentumsnachweis bereitlegen.
3. Transport des Fahrzeugs rechtmäßig organisieren.
4. Verwertungsnachweis vom anerkannten Betrieb erhalten.
5. Außerbetriebsetzung und Vorlage des Nachweises mit der Behörde abstimmen.
6. Amtliche Bestätigung und Verwertungsnachweis aufbewahren.
| Vorgang | Zuständige Stelle | Ergebnis |
|---|---|---|
| Fahrzeug verwerten | anerkannter Demontagebetrieb | Verwertungsnachweis |
| Außerbetriebsetzung | Zulassungsbehörde oder passender Onlineweg | amtlicher Abmeldebescheid |
| endgültige Verwertung erfassen | Zulassungsbehörde | Vermerk nach § 17 FZV |
Wer darf den Verwertungsnachweis ausstellen?
§ 4 Altfahrzeug-Verordnung bestimmt, dass nur anerkannte Demontagebetriebe Verwertungsnachweise ausstellen dürfen. Ein gewöhnlicher Schrotthändler ohne diese Anerkennung reicht dafür nicht aus. Lassen Sie sich die Anerkennung und die geplante Dokumentation vor der Übergabe bestätigen.
Der Verwertungsnachweis ist mehr als eine Quittung über Ankauf oder Abholung. Er dokumentiert die ordnungsgemäße Übernahme zur Verwertung. Bewahren Sie das Dokument deshalb zusammen mit Fahrzeugpapieren und Behördenbescheid auf.
Was verlangt § 17 FZV?
§ 17 FZV gilt für Fahrzeuge der Klassen M1, N1 und L5e. Wurde das Fahrzeug zuerst zur Verwertung überlassen, ist es unverzüglich unter Vorlage des Verwertungsnachweises außer Betrieb zu setzen (Absatz 1). Wurde es zuerst abgemeldet und wird innerhalb von sieben Jahren verwertet, gehen Nachweis sowie Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II unverzüglich nach der Verwertung an die Behörde (Absatz 5). Beim Abmeldeantrag ist außerdem zu erklären, ob das Fahrzeug als Abfall zu entsorgen ist.
Ob Ihr Fahrzeug in diese Klassen fällt und wie die zuständige Behörde den Nachweis entgegennimmt, sollten Sie dort erfragen. Das gilt besonders, wenn die Abmeldung schon erfolgt ist, Papiere fehlen oder der Betrieb das Fahrzeug aus einem anderen Zulassungsbezirk abholt.
Darf das Auto nach der Abmeldung selbst zum Betrieb fahren?
Ein abgemeldetes Fahrzeug darf nicht einfach wie zuvor im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Organisieren Sie die Abholung durch den Demontagebetrieb oder einen geeigneten Transport. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine kurze Strecke ohne Zulassung erlaubt sei.
Die begrenzten Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 12 Absatz 4 FZV betreffen bestimmte Zulassungs-, Prüfungs- und Rückfahrten unter Voraussetzungen. Eine allgemeine Fahrt zum Verwerter steht dort nicht als freie Ausnahme. Klären Sie im Zweifel den Transport mit Behörde und Versicherer.
Was kann unser Formular bearbeiten?
Bei kfzabmelden-online.de beauftragen Sie eine reguläre freiwillige Außerbetriebsetzung mit Kennzeichen, FIN und drei lesbaren Sicherheitscodes.
Das Formular erfasst außerdem Halteranschrift und E-Mail. Es enthält kein Feld zum Hochladen eines Verwertungsnachweises, keine Abholbestellung und keine Auswahl eines Demontagebetriebs. Wir bestätigen keine Verwertung und entsorgen kein Fahrzeug. Die normalen Eingaben sehen Sie unter Unterlagen; einen passenden Abmeldeauftrag beginnen Sie unter Abmeldung bestellen.
Was kostet die reine Online-Abmeldung?
Die Abmeldung kostet 9,85 € insgesamt. Enthalten sind 6,55 € Service und 3,30 € amtliche Gebühren. Der amtliche Anteil besteht aus 2,10 € für die Außerbetriebsetzung und 1,20 € für die Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt.
Eine optionale Reservierung des bisherigen Kennzeichens für dasselbe Fahrzeug kostet weitere 5,90 €, davon 2,60 € amtliche Gebühr und 3,30 € Service. Mit dieser Option beträgt die Gesamtsumme 15,75 €. Die Aufteilung finden Sie unter Kosten. Leistungen eines Demontagebetriebs sind darin nicht enthalten.
Häufige Fragen zu Abmeldung und Verschrottung
Muss ich immer zuerst online abmelden?
Nein. § 17 FZV regelt beide Wege: Abgabe zuerst oder Abmeldung zuerst. In beiden Fällen braucht die Zulassungsbehörde den Verwertungsnachweis.
Reicht eine Quittung des Schrotthändlers?
Nicht als Verwertungsnachweis. Nach § 4 AltfahrzeugV darf dieses Dokument nur ein anerkannter Demontagebetrieb ausstellen.
Kann ich den Verwertungsnachweis bei Ihnen hochladen?
Nein. Unser Bestellformular besitzt dafür kein Feld. Die Vorlage und Erfassung des Nachweises müssen Sie mit der zuständigen Zulassungsbehörde klären.
Darf ich nach der Abmeldung zum Verwerter fahren?
Eine allgemeine freie Fahrt zum Verwerter ist nicht vorgesehen. Organisieren Sie einen rechtmäßigen Transport und klären Sie Sonderfälle vorab mit Behörde und Versicherer.
6,55 € Service + 3,30 € amtliche Gebühr
Privater Dienstleister · keine Behörde
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